Hausverwaltung reagiert nicht: Ihre Rechte und nächsten Schritte
Keine Antwort auf E-Mails, liegengebliebene Reparaturen, Abrechnungen, die auf sich warten lassen: Eine Hausverwaltung, die nicht reagiert, ist der häufigste Grund für einen Wechsel. Dieser Ratgeber zeigt, welche Rechte Sie haben und wie Sie vorgehen.
Schritt 1: Schriftlich und mit Frist nachfassen
Fassen Sie Ihr Anliegen schriftlich zusammen – am besten per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Brief – und setzen Sie eine konkrete, angemessene Frist zur Erledigung. Ein dokumentierter Schriftverkehr ist nicht nur wirkungsvoller als ein Anruf, er ist auch die Grundlage, falls es später um eine Abmahnung oder einen Wechsel geht.
Ihre Rechte als Eigentümer (WEG)
Als Wohnungseigentümer haben Sie ein Recht auf Auskunft und Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Reagiert der Verwalter dauerhaft nicht, können Sie die Einberufung einer Eigentümerversammlung verlangen: Wird ein solches Verlangen von mehr als einem Viertel der Eigentümer gestellt, muss der Verwalter einberufen. In der Versammlung kann die Gemeinschaft den Verwalter per Mehrheitsbeschluss abberufen (§ 26 Abs. 3 WEG).
Ihre Rechte als Mieter
Als Mieter ist Ihr Vertragspartner der Eigentümer bzw. Vermieter, nicht die Verwaltung. Bleiben Mängel trotz Anzeige unbehoben, können mietrechtliche Ansprüche wie eine Mietminderung in Betracht kommen. Richten Sie die Mängelanzeige mit Frist schriftlich an Vermieter bzw. Verwaltung und dokumentieren Sie den Zustand.
Schritt 2: Abmahnen
Bleibt die Reaktion aus, folgt die schriftliche Abmahnung: Benennen Sie die konkrete Pflichtverletzung, verweisen Sie auf den bisherigen Schriftverkehr und setzen Sie eine letzte Frist. Eine Abmahnung ist häufig die Voraussetzung, um später eine außerordentliche Kündigung stützen zu können.
Schritt 3: Wechsel prüfen
Bringt auch das nichts, ist der Wechsel meist der beste Weg – und einfacher als gedacht. Bei der WEG genügt ein Mehrheitsbeschluss, bei der Mietverwaltung die ordentliche Kündigung. Dauerhafte Nichterreichbarkeit ist genau der Fall, für den ein Verwalterwechsel gedacht ist.
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