Eigentümerversammlung einberufen: Fristen, Quorum, Minderheitenrecht

Die Eigentümerversammlung ist das Entscheidungsgremium der WEG – hier wird auch über einen Verwalterwechsel abgestimmt. Dieser Ratgeber erklärt, wer einberuft, welche Fristen gelten und was Sie tun können, wenn der Verwalter eine Versammlung verzögert.

Wer beruft die Versammlung ein?

In der Regel beruft der Verwalter die Eigentümerversammlung ein – mindestens einmal im Jahr sowie bei Bedarf. Gibt es keinen Verwalter oder verweigert er die Einberufung, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats bzw. dessen Vertreter einberufen.

Ladungsfrist und Form

Die Einladung muss in Textform erfolgen und die Ladungsfrist beträgt nach § 24 Abs. 4 WEG mindestens drei Wochen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten – nur ordnungsgemäß angekündigte Punkte können wirksam beschlossen werden. Wer den Verwalter abberufen will, muss diesen Punkt also rechtzeitig auf die Tagesordnung setzen lassen.

Beschlussfähigkeit

Seit der WEG-Reform 2020 ist die Versammlung unabhängig von der Zahl der vertretenen Miteigentumsanteile beschlussfähig – ein Mindestquorum gibt es nicht mehr. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Das erleichtert Entscheidungen erheblich, gerade in Gemeinschaften mit geringer Präsenz.

Minderheitenverlangen: Versammlung erzwingen

Verzögert der Verwalter eine dringend nötige Versammlung, greift das Minderheitenrecht: Verlangt mehr als ein Viertel der Eigentümer schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine Versammlung, muss der Verwalter einberufen. Kommt er dem nicht nach, kann – wie bei fehlendem Verwalter – der Beiratsvorsitzende einberufen. So lässt sich eine blockierte Abberufung dennoch auf die Tagesordnung bringen.

Gericht als letzter Ausweg

Lässt sich über die Gemeinschaft kein Verwalter bestellen, kann das Gericht einen Verwalter einsetzen – allerdings nicht ohne Vorbedingungen:

LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 10.05.20222-13 T 26/22

Eine gerichtliche Verwalterbestellung setzt voraus, dass sich die Eigentümer zuvor selbst mit der Bestellung befasst haben und Vergleichsangebote eingeholt wurden.

Instanzentscheidung; Suche in der Datenbank per Aktenzeichen.

Norm: § 26 WEG · Quelle: Hessenrecht (Landesrechtsprechungsdatenbank) (Aktenzeichen 2-13 T 26/22)

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