Mietverwaltung, WEG-Verwaltung oder Sondereigentumsverwaltung – was ist der Unterschied?
Die Begriffe rund um Hausverwaltung werden oft synonym verwendet, meinen aber unterschiedliche Zuständigkeiten. Wer weiß, welche Verwaltungsart zu seinem Objekt passt, kann Angebote besser vergleichen und vermeidet Missverständnisse mit der eigenen Verwaltung.
Mietverwaltung
Die Mietverwaltung betrifft ein Objekt in Alleineigentum, das vermietet ist – etwa ein Einfamilienhaus, ein Mehrfamilienhaus oder eine einzelne vermietete Eigentumswohnung. Die Verwaltung übernimmt die Vermietervertretung gegenüber den Mietern, die Nebenkostenabrechnung, das Mahnwesen bei Zahlungsrückstand sowie die Organisation von Reparaturen und Instandhaltung. Es gibt keine Eigentümergemeinschaft, keine Eigentümerversammlung und kein Gemeinschaftseigentum – der Eigentümer entscheidet allein.
WEG-Verwaltung
Gehört eine Wohnung zu einer Eigentümergemeinschaft (WEG), verwaltet die WEG-Verwaltung das gemeinschaftliche Eigentum aller Eigentümer – zum Beispiel Dach, Fassade, Treppenhaus, Aufzug oder Außenanlagen. Sie bereitet die Eigentümerversammlung vor, setzt Beschlüsse um, führt das Gemeinschaftskonto und erstellt die Jahresabrechnung für die gesamte Anlage. Der Verwalter wird durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung bestellt und kann ebenso durch einfachen Mehrheitsbeschluss abberufen werden (§ 26 Abs. 3 WEG).
Sondereigentumsverwaltung (SEV)
Die Sondereigentumsverwaltung ergänzt die WEG-Verwaltung, ersetzt sie aber nicht: Während die WEG-Verwaltung für das Gemeinschaftseigentum zuständig ist, kümmert sich die SEV im Auftrag eines einzelnen Eigentümers um dessen vermietete Einheit innerhalb der WEG – also um sein Sondereigentum. Dazu gehören die Mieterbetreuung, die Treuhandkontoführung für Miet- und Nebenkosteneinnahmen sowie die Abwehr unberechtigter Forderungen gegenüber der WEG. Wer eine einzelne, vermietete Eigentumswohnung besitzt, braucht in der Regel beides: eine WEG-Verwaltung für die Gemeinschaft und optional eine SEV für die eigene Vermietung.
Rechtliche Grundlage
Für die Verwaltung von Wohnimmobilien – also WEG-, Miet- und Sondereigentumsverwaltung von Wohnraum – ist eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c GewO erforderlich. Die reine Verwaltung von Gewerbeimmobilien ist dagegen erlaubnisfrei. Die konkreten Aufgaben und die Vergütung ergeben sich jeweils aus dem individuellen Verwaltervertrag – dieser sollte den Leistungsumfang möglichst genau festlegen, damit später kein Streit über Zuständigkeiten entsteht.
Welche Objektart passt zu Ihnen?
- Vermietetes Einzeleigentum ohne WEG: Mietverwaltung
- Eigentümergemeinschaft (Gemeinschaftseigentum): WEG-Verwaltung
- Vermietete Eigentumswohnung innerhalb einer WEG: WEG-Verwaltung + Sondereigentumsverwaltung
- Gewerbeimmobilie: in der Regel eine an das Gewerbeobjekt angepasste Mietverwaltung
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