Sonderumlage in der WEG: Wann sie zulässig ist

Eine Sonderumlage trifft Eigentümer oft unerwartet: Zusätzlich zum laufenden Hausgeld soll auf einmal ein größerer Betrag gezahlt werden. Wann das zulässig ist und welche Rechte Sie haben, erklärt dieser Ratgeber.

Was ist eine Sonderumlage?

Die Sonderumlage ist ein zusätzlicher Vorschuss, den die Eigentümergemeinschaft beschließt, wenn das laufende Hausgeld und die Erhaltungsrücklage für eine anstehende Ausgabe nicht ausreichen – etwa bei einer größeren, ungeplanten Reparatur. Wie beim regulären Hausgeld beschließen die Eigentümer die Vorschüsse; Grundlage ist § 28 Abs. 1 WEG.

Voraussetzungen

  • Ein wirksamer Beschluss der Eigentümerversammlung (einfache Mehrheit). Der Verwalter kann eine Sonderumlage nicht im Alleingang erheben.
  • Der Punkt muss in der Einladung ordnungsgemäß angekündigt sein, damit der Beschluss nicht anfechtbar ist.
  • Die Umlage muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen (§ 19 WEG) – also einem tatsächlichen, nachvollziehbaren Finanzierungsbedarf dienen.

Wie wird sie verteilt?

Die Sonderumlage wird grundsätzlich nach dem gleichen Schlüssel verteilt wie die übrigen Kosten – in der Regel nach Miteigentumsanteilen, sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes vorsieht. Der Beschluss sollte Höhe, Zweck, Verteilungsschlüssel und Fälligkeit klar benennen.

Ihre Rechte

Halten Sie den Beschluss für rechtswidrig – etwa wegen eines Formfehlers oder weil die Umlage nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht – können Sie ihn innerhalb eines Monats anfechten (§ 45 WEG). Bis zu einer erfolgreichen Anfechtung bleibt der Beschluss allerdings wirksam und die Umlage grundsätzlich fällig. Häufig ist eine Serie unerwarteter Sonderumlagen ein Zeichen für eine schlechte Finanzplanung der Verwaltung.

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