Verwaltervertrag prüfen: Laufzeit, Kündigungsfristen, Klauseln

Bevor Sie die Hausverwaltung wechseln, lohnt ein genauer Blick in den bestehenden Verwaltervertrag. Er bestimmt, ab wann ein Wechsel möglich ist und welche Frist Sie einhalten müssen. Dieser Ratgeber zeigt, worauf es dabei ankommt.

Laufzeit und Bestelldauer

Bei einer WEG ist die Bestelldauer des Verwalters gesetzlich begrenzt (§ 26 Abs. 2 WEG): Die erste Bestellung nach Begründung der Eigentümergemeinschaft ist auf höchstens drei Jahre beschränkt, jede weitere Bestellung auf höchstens fünf Jahre. Läuft die Bestellung aus, endet das Amt automatisch – ein guter natürlicher Zeitpunkt für einen Wechsel. Bei der Mietverwaltung im Einzeleigentum gilt die frei vereinbarte Vertragslaufzeit.

Kündigungsfrist und Form

Prüfen Sie, welche Kündigungsfrist der Vertrag vorsieht – bei Mietverwaltungen sind drei bis sechs Monate zum Vertragsende üblich. Achten Sie außerdem auf die vorgeschriebene Form: Fast immer ist Schriftform verlangt, teils sogar der Zugang per Einschreiben. Eine formunwirksame Kündigung kann den Wechsel unnötig verzögern.

Vergütung und Zusatzkosten

Sehen Sie sich an, was die Grundvergütung abdeckt und welche Leistungen gesondert berechnet werden – etwa die Begleitung von Baumaßnahmen, Sonderumlagen, Mahnwesen oder zusätzliche Eigentümerversammlungen. Intransparente Zusatzpositionen sind ein häufiger Grund für Unzufriedenheit und ein guter Vergleichspunkt für neue Angebote.

Kritische Klauseln erkennen

  • Automatische Verlängerung: Verträge mit Verlängerungsautomatik können bei versäumter Frist ungewollt weiterlaufen. Notieren Sie den spätesten Kündigungstermin.
  • Überlange Bindung: Bei WEG sind Bestellzeiträume über die gesetzliche Höchstdauer hinaus unwirksam.
  • Pauschale Sondervergütungen: Klauseln, die zahlreiche Standardleistungen extra berechnen, treiben die realen Kosten in die Höhe.
  • Herausgabe der Unterlagen: Achten Sie auf Regelungen zur Übergabe – der Herausgabeanspruch aus dem Auftragsrecht (§§ 675, 667 BGB) darf nicht ausgehöhlt werden.

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